Stand 01.07.2007
Mit der Annahme der Parkchipkarte und dem Einfahren
in das Parkhaus, Untere Laube 26 in 78462 Konstanz, kommt ein Mietvertrag über
einen Einstellplatz für ein Fahrzeug mit dem Parkhausbenutzer und der Parkhaus
Laube Betriebs GmbH & Co KG, Hollerweg 7 in 77654 Offenburg, genannt
„Parkhaus Altstadt“ zu den nachfolgenden Vertragsbedingungen zustande:
Für die Zeit ab 01.07.2007 gelten für die dem "Betreiberkonzept Konstanzer Parkhäuser" angeschlossenen Parkhäuser die folgenden Parkgebührensätze:
A. Parkgebühr -
Einstelldauer
1.) Die Parkgebühr bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach den nachfolgenden Tarifen (inkl. zur Zeit 19% MwSt.).:
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Erste halbe Stunde bis 1 ganze Stunden bis 2 ganze Stunden bis 3 ganze Stunden bis 4 ganze Stunden |
€ 0,80 €
1,40 €
2,80 €
4,20 € 5,60 |
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bis 5 ganze Stunden bis 6 ganze Stunden bis 7 ganze Stunden bis 8 ganze Stunden bis 24 Std. Höchstbetrag |
€
7,00 €
8,40 €
9,80 €
11,20 €
14,00 |
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Erste Stunde bis 2 ganze Stunden |
€ 0,50 € 1,00 |
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Jede weitere angef. Stunde Höchstbetrag |
€
0,50 € 2,50 |
Sonder-Tarife: nur nach vorheriger Vereinbarung
2.) Das Parkhaus Altstadt ist täglich von 06.30 Uhr bis 01.30 Uhr geöffnet. Sonderöffnungszeiten bestehen nach Bekanntgabe bzw. im Rahmen von Sonderprogrammen. Außerhalb der Öffnungszeiten wird das Parkhaus nicht verschlossen. In dieser Zeit besteht nur die Möglichkeit das Fahrzeug abzuholen.
3.) Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine vorherige Sondervereinbarung getroffen ist.
4.) Das Parkhaus Altstadt ist berechtigt, auf Kosten des Parkhausbenutzers und des Fahrzeughalters als Gesamtschuldner, das Fahrzeug abschleppen zu lassen,
a) wenn die Höchsteinstelldauer überschritten ist,
b) wenn das Fahrzeug in einer der ordnungsgemäßen Benutzung des Parkhauses entgegenstehender Weise abgestellt ist,
c) wenn das Fahrzeug auf einer gesperrten und/ oder reservierten Parkfläche abgestellt ist (wie Dauerparker- oder Eigentümerstellplätze),
d) wenn das Fahrzeug nicht zugelassen, nicht mit amtlichem Zulassungskennzeichen versehen ist, oder während der Einstellzeit durch Amtshandlung aus dem Verkehr gezogen wird,
e) wenn das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt,
f) im Falle einer dringenden Gefahr.
5.) In den vorbezeichneten Fällen verbringt das Parkhaus Altstadt das Fahrzeug auf einen gebührenpflichtigen Abstellplatz. Das Parkhaus Altstadt versucht aufgrund des amtlichen Zulassungskennzeichens den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln. Meldet sich weder der Parkhausbenutzer, noch der Halter des Fahrzeugs oder ein sonstiger Berechtigter innerhalb eines Monats - gerechnet vom Zeitpunkt der Entfernung aus dem Parkhaus an - nicht beim Parkhaus Altstadt, so ist dieses berechtigt, das Fahrzeug zu verschrotten. Sämtliche damit einhergehende Kosten tragen der Parkhausbenutzer und der Halter des Fahrzeugs als Gesamtschuldner. Darüber hinaus steht dem Parkhaus Altstadt gleichfalls ein der Parkgebühr bis zur Entfernung des Fahrzeugs entsprechendes Entgelt zu.
6.) Im Falle Pkt 4.) c. kann das Parkhaus Altstadt einen gegen sich geltend gemachten Schaden (von einem Dauerparker oder Eigentümer) vom Parkhausbenutzer zurückverlangen.
7.) Bei Verlust der Parkchipkarte ist die Parkgebühr von € 10,00 pro Tag zu bezahlen, es sei denn, der Parkhausbenutzer oder der Halter des Fahrzeuges weist eine kürzere oder das Parkhaus Altstadt eine längere Einstelldauer nach. Zudem wird eine Parkchipkartenersatzgebühr von € 15,00 erhoben und muss mit der vorgenannten Parkgebühr bezahlt werden.
B. Haftung des Parkhaus
Altstadt
1.) Das Parkhaus Altstadt haftet nur für diejenigen Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.) Der Parkhausbenutzer ist verpflichtet, die unter B 1.) fallenden Schäden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen.
3.) Das Parkhaus Altstadt haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl des abgestellten Fahrzeugs oder der im Fahrzeug mitgeführten Sachen, die durch Dritte während oder außerhalb der Öffnungszeiten (Ziff. A. 2) verursacht wurden.
4.) Die im Parkhaus aufgestellten Videokameras dienen ausschließlich für den Kundenservice bei der Benutzung der Kassen- und Schrankenautomaten. Das Parkhaus Altsstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Videoanlage keine Bewachung oder Überwachung des Parkhauses durchgeführt wird.
C.) Haftung des Parkhausbenutzers
Der Parkhausbenutzer haftet für alle Schäden, die von ihm, dem Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs und von anderen Berechtigten, deren Angestellten oder Beauftragten und deren Begleitpersonen oder Erfüllungsgehilfen durch das Fahrzeug oder in anderer Weise innerhalb des Parkhauses sowie auf den Ein- und Ausfahrten verursacht werden. Die Schäden sind vor Verlassen des Unfallortes durch den Parkhausbenutzer beim Parkhauspersonal anzuzeigen.
D.)
Zurückbehaltungsrecht - Pfandverkauf
1.) Dem Parkhaus Altstadt steht wegen der Abschleppkosten und der damit verbundenen Folgekosten zusammen mit den in diesem Zusammenhang angefallenen Parkgebühren oder sonstiger fälliger Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an dem eingestellten Fahrzeug zu.
2.) Das Parkhaus Altstadt versucht über das amtliche Zulassungskennzeichen den Eigentümer des Fahrzeuges zu ermitteln, wenn die Gesamtschuldner, der Parkhausbenutzer und der Halter des Fahrzeuges, die fälligen Forderungen des Parkhaus Altstadt nicht ausgeglichen haben. Nach erfolgloser Androhung des Pfandverkaufs - den Gesamtschuldnern und dem Eigentümer gegenüber - ist das Parkhaus Altstadt berechtigt, das Fahrzeug nach Maßgabe der Bestimmungen über den Pfandverkauf §§ 559, 1257, 1228, 1233ff BGB zu verwerten.
E. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus
1.) Im Parkhaus sowie auf den Ein- und Ausfahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Parkhausbenutzer hat gesetzliche und behördliche Vorschriften, sowie polizeiliche Anordnungen und die Benutzungsbestimmungen zu beachten, dies gilt insbesondere auch für Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.
2.) Der Parkhausbenutzer hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal des Parkhaus Altstadt mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Parkhausbenutzer verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.
3.) Den Anordnungen des Personals des Parkhaus Altstadt ist Folge zu leisten.
4.) Im Parkhaus sowie auf den Ein- und Ausfahrten darf gemäß § 3 StVO nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden.
5.) Die Einstellung des Fahrzeuges hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen ist das Parkhaus Altstadt berechtigt, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Stellplätze oder Flächen zu berechnen.
6.) Der Parkhausbenutzer darf nur die Parkflächen benutzen, die nicht als Eigentümer- oder Dauerparkerflächen gekennzeichnet sind.
7.) Unbeschadet weitgehender polizeilicher Vorschriften ist insbesondere untersagt:
a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer
b) die Lagerung von Treibstoff, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen
c) das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben und laufen lassen des Motors im Falle eines Staus
d) die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser
e) das Hupen, sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche
f) die Durchführung von Arbeiten am eingestellten Fahrzeug gleich welcher Art.
F. Schlussbestimmmungen
1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz.
2.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei einer unentgeltlichen Überlassung von Einstellplätzen oder bei einer entgeltlichen Überlassung von Dauerstellplätzen entsprechend, soweit nicht diesbezüglich Sondervereinbarungen entgegenstehen.
3.) Sollten einzelne Regelungen dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.