Parkhauseinstellbedingungen/ Parkhausbenutzungsordnung

Stand 01.07.2007

 

Mit der Annahme der Parkchipkarte und dem Einfahren in das Parkhaus, Untere Laube 26 in 78462 Konstanz, kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Fahrzeug mit dem Parkhausbenutzer und der Parkhaus Laube Betriebs GmbH & Co KG, Hollerweg 7 in 77654 Offenburg, genannt „Parkhaus Altstadt“ zu den nachfol­genden Vertrags­bedingungen zustande:

 

Für die Zeit ab 01.07.2007 gelten für die dem "Betreiberkonzept Konstanzer Parkhäuser" angeschlossenen Parkhäuser die folgenden Parkgebührensätze:

 

A. Parkgebühr - Einstelldauer

1.)   Die Parkgebühr bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach den nachfolgenden Tarifen (inkl. zur Zeit 19% MwSt.).:

Tages-/Normalprogramm von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr

Erste halbe Stunde

bis 1 ganze Stunden

bis 2 ganze Stunden

bis 3 ganze Stunden

bis 4 ganze Stunden

   0,80

   1,40

   2,80

   4,20

   5,60

 

bis 5 ganze Stunden

bis 6 ganze Stunden

bis 7 ganze Stunden

bis 8 ganze Stunden

bis 24 Std. Höchstbetrag           

   7,00

   8,40

   9,80

   11,20

   14,00

Abendprogramm von 19.00 Uhr bis 01.30 Uhr

Erste Stunde

bis 2 ganze Stunden

   0,50

   1,00

 

Jede weitere angef. Stunde

Höchstbetrag

   0,50

   2,50


Sonder-Tarife:                                  nur nach vorheriger Vereinbarung


2.)   Das Parkhaus Altstadt ist täglich von 06.30 Uhr bis 01.30 Uhr geöffnet. Sonderöffnungszeiten bestehen nach Bekanntgabe bzw. im Rahmen von Sonderprogrammen. Außerhalb der Öffnungszeiten wird das Parkhaus nicht verschlossen. In dieser Zeit besteht nur die Möglichkeit das Fahrzeug abzuholen.

3.)   Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine vorherige Sondervereinbarung getroffen ist.

4.)   Das Parkhaus Altstadt ist berechtigt, auf Kosten des Parkhausbenutzers und des Fahrzeughalters als Ge­samtschuldner, das Fahrzeug abschleppen zu lassen,

a) wenn die Höchsteinstelldauer überschritten ist,

b) wenn das Fahrzeug in einer der ordnungsgemäßen Benutzung des Parkhauses entgegenstehender Weise abgestellt ist,

c) wenn das Fahrzeug auf einer gesperrten und/ oder reservierten Parkfläche abgestellt ist (wie Dauerpar­ker- oder Eigentümer­stellplätze),

d) wenn das Fahrzeug nicht zugelassen, nicht mit amtlichem Zulassungskennzeichen versehen ist, oder während der Einstellzeit durch Amtshandlung aus dem Ver­kehr gezogen wird,

e) wenn das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt,

f)  im Falle einer dringenden Gefahr.

5.)   In den vorbezeichneten Fällen verbringt das Parkhaus Altstadt das Fahrzeug auf einen gebührenpflichtigen Abstellplatz. Das Parkhaus Altstadt versucht auf­grund des amtlichen Zulassungskennzeichens den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln. Meldet sich weder der Parkhausbenutzer, noch der Halter des Fahr­zeugs oder ein sonsti­ger Berechtigter innerhalb eines Monats - gerechnet vom Zeitpunkt der Entfernung aus dem Parkhaus an - nicht beim Parkhaus Altstadt, so ist dieses berechtigt, das Fahrzeug zu verschrotten. Sämtli­che damit einhergehende Kosten tragen der Parkhausbenutzer und der Halter des Fahrzeugs als Gesamt­schuldner. Darüber hinaus steht dem Parkhaus Altstadt gleichfalls ein der Parkgebühr bis zur Entfernung des Fahrzeugs ent­sprechendes Entgelt zu.

6.)   Im Falle Pkt 4.) c. kann das Parkhaus Altstadt einen gegen sich geltend gemachten Schaden (von einem Dauerparker oder Ei­gentümer) vom Parkhausbe­nutzer zurückver­langen.

7.)   Bei Verlust der Parkchipkarte ist die Parkgebühr von € 10,00 pro Tag zu bezahlen, es sei denn, der Park­hausbenutzer oder der Halter des Fahrzeuges weist eine kürzere oder das Parkhaus Altstadt eine längere Einstelldauer nach. Zudem wird eine Parkchipkartenersatzgebühr von € 15,00 erhoben und muss mit der vorgenannten Parkgebühr bezahlt werden.

 

B. Haftung des Parkhaus Altstadt

1.)   Das Parkhaus Altstadt haftet nur für diejenigen Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsge­hilfen, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.)   Der Parkhausbenutzer ist verpflichtet, die unter B 1.) fallenden Schäden unverzüglich, offensichtliche Schä­den jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen.

3.)     Das Parkhaus Altstadt haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl des abgestellten Fahrzeugs oder der im Fahrzeug mitge­führten Sachen, die durch Dritte während oder außerhalb der Öffnungszeiten (Ziff. A. 2) verur­sacht wurden.

4.)     Die im Parkhaus aufgestellten Videokameras dienen ausschließlich für den Kundenservice bei der Benut­zung der Kassen- und Schrankenautomaten. Das Parkhaus Altsstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Videoanlage keine Bewachung oder Überwachung des Parkhauses durchgeführt wird.

 

C.) Haftung des Parkhausbenutzers

Der Parkhausbenutzer haftet für alle Schäden, die von ihm, dem Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs und von anderen Berechtigten, deren Angestellten oder Beauftragten und deren Begleitpersonen oder Erfüllungsgehilfen durch das Fahrzeug oder in anderer Weise innerhalb des Parkhauses sowie auf den Ein- und Ausfahrten verur­sacht werden. Die Schäden sind vor Verlassen des Unfallortes durch den Parkhausbenutzer beim Parkhausper­sonal anzuzeigen.

 

D.) Zurückbehaltungsrecht - Pfandverkauf

1.)   Dem Parkhaus Altstadt steht wegen der Abschleppkosten und der damit verbundenen Folgekosten zu­sammen mit den in diesem Zusammenhang angefallenen Parkgebüh­ren oder sonstiger fälliger Forderun­gen aus dem Benutzungsverhältnis ein Zurückbe­haltungsrecht an dem eingestellten Fahrzeug zu.

2.)   Das Parkhaus Altstadt versucht über das amtliche Zulassungskennzeichen den Eigentümer des Fahrzeu­ges zu ermitteln, wenn die Gesamtschuldner, der Parkhausbe­nutzer und der Halter des Fahrzeuges, die fälligen Forderungen des Parkhaus Altstadt nicht ausgeglichen haben. Nach erfolgloser Androhung des Pfand­verkaufs - den Gesamtschuldnern und dem Eigentümer ge­genüber - ist das Parkhaus Altstadt be­rechtigt, das Fahrzeug nach Maßgabe der Be­stimmungen über den Pfandverkauf §§ 559, 1257, 1228, 1233ff BGB zu verwerten.

 

E. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus

1.)   Im Parkhaus sowie auf den Ein- und Ausfahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Parkhausbenutzer hat gesetzliche und behördli­che Vorschrif­ten, sowie polizeiliche Anordnungen und die Benutzungsbestimmungen zu beachten, dies gilt insbesondere auch für Verkehrszeichen, Ampeln und Schran­kenanlagen.

2.)   Der Parkhausbenutzer hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal des Park­haus Altstadt mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Parkhausbenutzer verpflichtet, das Fahrzeug ordnungs­ge­mäß zu ver­schließen und verkehrsüblich zu sichern.

3.)   Den Anordnungen des Personals des Parkhaus Altstadt ist Folge zu leisten.

4.)   Im Parkhaus sowie auf den Ein- und Ausfahrten darf gemäß § 3 StVO nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden.

5.)   Die Einstellung des Fahrzeuges hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu erfolgen. Bei Zu­widerhandlungen ist das Parkhaus Altstadt berech­tigt, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch ge­nommenen Stellplätze oder Flächen zu berechnen.

6.)   Der Parkhausbenutzer darf nur die Parkflächen benutzen, die nicht als Eigentümer- oder Dauerparkerflä­chen gekennzeichnet sind.

7.)   Unbeschadet weitgehender polizeilicher Vorschriften ist insbesondere untersagt:

a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer

b) die Lagerung von Treibstoff, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen

c) das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben und laufen lassen des Motors im Falle eines Staus

d) die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser

e) das Hupen, sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche

f)  die Durchführung von Arbeiten am eingestellten Fahrzeug gleich welcher Art.

 

F. Schlussbestimmmungen

1.)   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz.

2.)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei einer unentgeltlichen Überlassung von Einstellplätzen oder bei einer entgeltlichen Überlassung von Dauerstell­plätzen entsprechend, soweit nicht diesbezüglich Sonder­vereinbarungen entgegenstehen.

3.)   Sollten einzelne Regelungen dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirk­samkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.